von Amts wegen adv
po uradni dolžnosti [RECHT: Der Ausdruck »von Amts wegen« (Abk. v. A. w.) oder »ex officio« (Abk. e. o.) bedeutet, dass jemand kraft eines ihm übertragenen Amtes bestimmte Funktionen, Befugnisse oder Vollmachten innehat oder wahrnimmt oder dass eine Behörde oder ein Gericht eine bestimmte Verwaltungshandlung oder polizeiliche Handlung ohne Antrag oder sonstige verfahrenseinleitende Maßnahmen von sich aus im Amtsbetrieb vornimmt. In der österreichischen Rechtssprache werden auch das Adjektiv bzw. Adverb amtswegig und das Substantiv Amtswegigkeit verwendet. (NICHT: von Amtswegen!)]