der Gerichtsbarkeit eines Staates entzogen werden Artikel 3 des Übereinkommens vom 27.9.1968 kann der Beklagte der Gerichtsbarkeit des Staates,in dem er seinen Wohnsitz hat,nur in den im Übereinkommen ausdrücklich bestimmten Fällen entzogen werden
(Nemško)
Področje:
EUROPEAN UNION
LAW