Da die Ziele der [Angabe des Rechtsakts] auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können … (Angabe der Gründe) und daher wegen … (Angabe des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme(n)) besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht [Angabe des Rechtsakts] nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(Nemško)
Področje:
European Union law